Allgemeine Geschaftbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Eingetragen bei der Handelskammer in Alkmaar, Niederlande unter Registrierungsnummer 37108745, August 2009.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf dekorativer Heizgeräte und unmittelbar mit diesem Produkt verwandter Artikel der Ruby Fires, Teil von Ruby Decor B.V. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht), Geschäftssitz in Broek op Langedijk (NL), Vreekesweid 30-32 mit welchen die im Rahmen der Betriebsführung zu schließenden VERKAUFSVERTRÄGE geregelt werden.
ALLGEMEIN
Artikel 1
1.1 Ruby Fires gesamten Angebote, Abkommen und deren Ausführung werden ausschließlich durch vorliegende Bedingungen geregelt. Abweichungen müssen ausdrücklich und schriftlich mit Ruby Fires vereinbart werden.
1.2 Unter "Vertragspartner" wird in diesen Bedingungen jede (Rechts-) Person verstanden, welche mit Ruby Fires ein Abkommen geschlossen hat, bzw. schließen möchte, und außer dieser, deren Vertreter, Bevollmächtigte(r), Rechtsnachfolger und Erbe(n).
1.3 Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Bedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4 Bereits durch die Erteilung eines Auftrags und/oder der Entgegennahme der gelieferten Güter akzeptiert der Vertragspartner diese Bedingungen und wird er verpflichtet, bei eventuellen von ihm mündlich, telefonisch, per Fax oder auf andere Weise erteilten Aufträgen mit der ausschließlichen Anwendbarkeit dieser Bedingungen einverstanden zu sein, ungeachtet einer schriftlichen Bestätigung von Ruby Fires.
ANGEBOTE
Artikel 2
2.1 Alle gemachten Angebote behalten ihre Gültigkeit während einer von Ruby Fires genannten Frist. Wird keine Frist genannt, sind die Ruby Fires Angebote unverbindlich.
2.2 Alle, mit einem Angebot übergebenen Preislisten, Broschüren und sonstige Angaben sind möglichst sorgfältig erstellt. Diese sind für Ruby Fires jedoch nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Alle, mit einem Angebot verbundenen Informationen und/oder Daten bleiben Ruby Fires (geistiges) Eigentum und müssen auf erste Aufforderung zurückgegeben werden.
2.3 Die Erstellung eines Angebotes und/oder (sonstiger) Dokumentationen verpflichtet Ruby Fires nicht zur Lieferung, bzw. Annahme des Auftrags.
2.4 Ruby Fires ist berechtigt, Aufträge ohne Begründung zu verweigern oder per Vorauszahlung zu liefern.
ABKOMMEN
Artikel 3
3.1 Außer in nachstehend genannten Fällen gilt ein Abkommen mit Ruby Fires erst dann als geschlossen, wenn Ruby Fires einen Auftrag ausdrücklich (schriftlich oder auf andere Weise) akzeptiert, bzw. bestätigt hat. Von der Auftragsbestätigung wird angenommen, dass sie das Abkommen richtig und vollständig darstellt.
3.2 Eventuell nachträglich gemachte, ergänzende Vereinbarungen oder Änderungen, wie auch (mündliche) Vereinbarungen und/oder Zusagen durch Mitarbeiter von Ruby Fires oder in Ruby Fires seinen Namen, Vertreter oder andere Dritte, sind für Ruby Fires nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.
3.3 Für Arbeiten, für welche wegen ihrer Art und ihrem Umfang kein Angebot, bzw. keine Auftragsbestätigung erstellt wird, wird die Rechnung gleichzeitig auch als Auftragsbestätigung betrachtet, von welcher ebenfalls angenommen wird, dass sie das Abkommen richtig und vollständig darstellt. Bezüglich des in Artikel 3.1, 3.2 und 3.3 genannten ist die Buchhaltung entscheidend, es sei denn, ein schriftlicher Gegenbeweis wird erbracht.
3.4 Jedes Abkommen wird von Ruby Fires unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass der Vertragspartner - ausschließlich von Ruby Fires Ermessen - hinsichtlich der finanziellen Erfüllung des Abkommens genügend Kreditwürdigkeit besitzt.
3.5 Ruby Fires ist berechtigt, gelegentlich oder nach dem Abschluss des Abkommens und bevor die Leistung ein- oder fortgesetzt wird, vom Vertragspartner die Sicherheit zu fordern, den Zahlungs- wie auch sonstigen Verpflichtungen nachgekommen wird.
3.6 Ruby Fires ist befugt, um - falls dies als erforderlich oder erwünscht erachtet - zur Ordnungsmaßen Ausführung des Abkommens Dritte hinzuzuziehen, wofür die Kosten gemäss den erteilten Preisangaben dem Vertragspartner berechnet werden. Wenn möglich und/oder erfordert, wird Ruby Fires diesbezüglich mit dem Vertragspartner beraten.
3.7 Wenn die Gegenpartei eine Bestellung (telefonisch, Fax oder Email) aufgibt, geht das Risiko der falschen Übermittlung von Daten durch die Gegenpartei und/oder das falsche Übernehmen von Daten durch Ruby Fires auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Die Auftragsbestätigung ist ausschlaggebend für den Beweis über den Inhalt der Vereinbarung außer bei Gegenbeweis.
PREISE
Artikel 4
4.1 Wenn nicht anderslautend angegeben, sind alle Preisangaben vorbehaltlich Änderungen.
4.2 Wenn nicht anderslautend angegeben, sind die Preisangaben:
a) Basiert auf den zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes oder der
b) Auftragserteilung gültigen Einkaufspreisen, Löhnen, Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträgen, Frachtkosten, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten;
c) Basiert auf eine Lieferung Frei Haus Deutschland ab einen Auftragswert von €750,00, Österreich €1500 usw.;
d) Zuzügl. MwSt., Zollgebühren, sonstiger Steuern, Gebühren;
e) Zuzügl. der üblichen Kosten, für Transport ( wenn nicht Frei Haus ) /Verpackung;
f) In Euro (€) Währung
4.3 Bei der Erhöhung von einem oder mehreren der Kostenfaktoren, dazu gehören auf jeden Fall: Preise, Löhne, Steuern, Rechte, Sozialabgaben und Frachtkosten, ist Ruby Fires berechtigt, den Preis dementsprechend zu erhöhen, auch wenn die Erhöhung auf Grund von Umständen stattfindet, die bereits bei der Erteilung des Angebots, der Auftragsannahme oder der Auftragsbestätigung vorhersehbar waren.
LIEFERUNG UND LIEFERFRIST
Artikel 5
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die feste Anschrift des Vertragspartners. Die feste Lieferanschrift ist die im Geschäftsvertrag festgelegte Adresse.
5.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Gelieferte, bzw. die Verpackung sofort bei Lieferung auf eventuelle Mängel oder sichtbare Schäden zu prüfen, oder aber diese Prüfung vorzunehmen, nachdem ihm von Ruby Fires mitgeteilt worden ist, dass ihm die Güter zur Verfügung stehen.
5.3 Eventuelle Mängel oder Schäden am Gelieferten und/oder der Verpackung, welche bei der Lieferung festgestellt werden, muss der Vertragspartner auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Transportdokumenten anführen (lassen), andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Vertragspartner das Gelieferte zu seiner Zufriedenheit abgenommen hat. Danach werden Beanstandung nicht mehr anerkannt.
5.4 Ruby Fires besitzt das Recht, in Teilen zu liefern (Teillieferungen), welche einzeln in Rechnung gestellt werden können. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, gemäss den Bestimmungen von Artikel "Zahlungen" zu zahlen.
5.5 Angegebene Lieferfristen können niemals als Ausschlussfrist betrachtet werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich anders vereinbart. Bei verspäteter Lieferung muss Ruby Fires daher schriftlich in Verzug gesetzt werden.
5.6 Überschreitung der Lieferfrist verpflichtet Ruby Fires zu keinerlei Vergütung. Der Vertragspartner hat bei gewisser (nicht exzessiver) Überschreitung der Lieferfrist nicht ohne weiteres das Recht, das Abkommen zu annullieren, bzw. die Abnahme zu weigern.
Bei exzessiver Überschreitung (mehr als 6 Wochen) der ursprünglichen Lieferfrist besitzt der Vertragspartner ein Annullierungsrecht, es sei denn, diese Überschreitung wird durch höhere Gewalt verursacht, oder im Falle der in Artikel 12.4 genannten Situation.
5.7 Wurden die Güter nach Ablauf der Lieferfrist vom Vertragspartner nicht abgenommen, werden sie zu seiner Verfügung stehend, zu seinen Lasten und auf sein Risiko gelagert. Nach einem Zeitraum von 4 Wochen ist Ruby Fires berechtigt, diese Güter (unter der Hand) zu verkaufen. Der eventuell geringere Ertrag und die Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners, ohne Minderung sonstigen Rechte.
5.8 Artikel 5.7 gilt auch, wenn eine Lieferung vom Vertragspartner abgelehnt wird. Eine Lieferung wird als abgelehnt betrachtet, wenn die vom Vertragspartner bestellten Produkte von Ruby Fires am vereinbarten Ort zur Lieferung angeboten wurden, die Lieferung jedoch unmöglich war.
TRANSPORT / RISIKO
Artikel 6
6.1 Die Weise des Transportes, Versandes, der Verpackung usw. wird, wenn Ruby Fires vom Vertragspartner keine näheren Anweisungen gegeben worden sind, von Ruby Fires bestimmt. Eventuelle spezifische Wünsche des Vertragspartners bezüglich des Transports/Versands werden nur dann berücksichtigt, wenn der Vertragspartner schriftlich erklärt hat, die damit verbundenen Mehrkosten tragen zu wollen.
6.2 Der Transport der Güter geschieht grundsätzlich zu Lasten und auf Risiko des Vertragspartners, auch wenn der Spediteur verlangen sollte, dass auf Frachtscheinen, Transportaufträgen usw. die Klausel erscheint, dass jeder Transportschaden zu Lasten und auf Risiko des Absenders geht.
6.3 Bei frachtfreier Lieferung (ab Auftragswert Deutschland €750, Österreich €1500) gehen die Transportkosten und das Risiko zu Lasten des Absenders entsprechend den AVC/CMR-Bedingungen.
HÖHERE GEWALT
Artikel 7
7.1 Unter höherer Gewalt im Sinne dieses Artikels werden Umstände verstanden, welche die Erfüllung von Verpflichtungen verhindern und welche nicht auf den Verkäufer zurückzuführen sind. Hierzu zählen u.a., aber nicht ausschließlich: Streik, außergewöhnlicher Ausfall durch Krankheit Mitarbeiter von Ruby Fires, Transportschwierigkeiten, Brand, Regierungsmaßnahmen, einschl. jedenfalls Ein- und Ausfuhrverbote, Kontingentierung und Betriebsstörungen bei Ruby Fires bzw. Lieferanten, wie auch zuzurechnendes Versagen des Lieferanten, wodurch die Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nicht (länger) nachgekommen werden können.
7.2 Solange die Situation der höheren Gewalt anhält, werden die Liefer- und anderen Verpflichtungen des Verkäufers ausgesetzt. Sollte der Zeitraum, in dem es dem Verkäufer nicht möglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, länger als zwei Monate dauern, sind beide Parteien befugt, das Abkommen ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, ohne dass in diesem Falle eine Verpflichtung zu Schadenersatzleistung besteht.
7.3 Hat der Verkäufer zum Zeitpunkt des Entstehens der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits zum Teil erfüllt oder kann er diese lediglich zum Teil erfüllen, besitzt er das Recht, den bereits gelieferten Teil, bzw. den lieferbaren Teil in Rechnung zu stellen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob sie ein eigenes Abkommen betreffen würde.
7.4 Ruby Fires besitzt das Recht, sich auch dann auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, aus welchen sich die höhere Gewalt ergibt, eintreten, nachdem Leistung hätte erbracht sein müssen.
HAFTUNG
Artikel 8
8.1 Der Verkäufer haftet lediglich für vom Käufer erlittenen Schaden, welcher auf sein verschuldetes Versagen in der Erfüllung seiner Verpflichtungen oder auf widerrechtliche Handlung zurückzuführen ist, wenn und insofern dieser von seiner Versicherung gedeckt wird, bis zu dem von der Versicherung gedeckten Betrag.
8.2 Sollte der Versicherer aus bestimmten Gründen die Leistung verweigern, oder fällt der Schaden nicht in den Rahmen der Haftpflichtversicherung, beschränkt sich die Haftung von Ruby Fires auf den Netto-Rechnungswert des Gelieferten.
8.3 Die Erfüllung der zutreffenden Garantie-/Beanstandungsverpflichtungen und/oder Zahlung des festgestellten Schadens durch Ruby Fires oder die Versicherung(en) wird als einzige und vollständige Schadenersatzleistung betrachtet. In allen Fällen schützt Ruby Fires der Vertragspartner ausdrücklich und vollständig.
8.4 Die in diesem Artikel aufgenommenen Einschränkungen treffen nicht zu, wenn der Schaden Folge des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten ist.
8.5. Eine Forderung auf Schadensersatz und/oder Instandsetzung oder Austausch verjährt nach Ablauf eines halben Jahres, nachdem der Schaden und/oder der Fehler von der Gegenpartei entsprechend einer schriftlichen Mitteilung festgestellt wurde oder redlicherweise hätte festgestellt werden können. Die Forderung verjährt auf jeden Fall ein Jahr nach der Lieferung.
8.6. Ruby Fires ist nicht haftbar für ungemäße bzw. falsche Installation der von Ruby Fires gelieferten Waren durch Dritte.
8.7. Ruby Fires ist nicht haftbar für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit von Daten und Zeichnungen des Vertragspartners, sowie die Eignung der gewählten Materialien.
8.8. Der Vertragspartner bürgt Ruby Fires für alle Haftungsansprüche Dritter, die aus der Anwendung oder der Verwendung der von Ruby Fires gelieferten Waren und Dienstleistungen entstehen.
GARANTIE
Artikel 9
9.1 Ruby Fires bürgt für die, im normalen Handelsverkehr daran zu stellenden Anforderungen der Tauglichkeit und Qualität der von Ruby Fires gelieferten und verarbeiteten Materialien und zwar während eines von Ruby Fires angegebenen Zeitraums, welcher maximal 12 Monate nach Lieferung (Art. 5.1) dauern wird. Für die Elektrische Geräte gilt eine 24 Monate Garantie.
9.2 Die von dieser Garantie betroffenen Mängel berechtigen den Vertragspartner zu
Reparatur/Ersatz des mangelhaften Teils. Gratis Garantiearbeiten werden ausschließlich in Werk Ruby Fires Broek op Langedijk ausgeführt.
9.3 Diese Garantieverpflichtung erlischt:
a) Nach Ablauf des Garantiezeitraums (max. 24 Monate)
b) Bei Weiterverkauf
c) Wenn der Vertragspartner selbst Reparaturen/Änderungen ausführt oder ausführen lässt und zwar ohne Zustimmung Ruby Fires;
d) Falls der Vertragspartner sich nicht streng an die Gebrauchs-/Wartungsanweisungen von Ruby Fires hält;
e) Wenn das Gelieferte zu einem anderen Zweck als den dafür bestimmten eingesetzt wurde/wird oder auf andere Ruby Fires gemäße Weise verwendet/eingesetzt wird.
9.4 Servicearbeiten, die nicht unter kostenlose Garantiearbeiten fallen, gehen zu den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Tarifen, die auf Anfrage erhältlich sind, auf Kosten des Vertragspartners.
9.5 Auf Garantieansprüche wie in diesem Artikel genannt, ist Artikel 8 (Haftung) der Vereinbarung anwendbar.
BEANSTANDUNGEN
Artikel 10
10.1 Unvermindert dem an anderer Stelle dieser Bedingungen Bestimmten, müssen alle Beanstandungen innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich bei Ruby Fires eingegangen sein, wobei Art und Begründung der Beanstandung präzise anzugeben sind.
10.2 Bei Beanstandungen bezüglich verdeckter Fehler (bei Lieferung nicht sichtbarer Fehler) gilt eine äußerste Frist von 24 Monaten nach Lieferung (Art. 5.1), wobei diese innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Feststellung gemeldet sein müssen.
10.3 Nach Ablauf dieser Frist(en) ist anzunehmen, dass der Vertragspartner das Gelieferte, bzw. die Rechnung akzeptiert hat und werden nachträgliche Beanstandung von Ruby Fires nicht mehr anerkannt.
10.4 Wird eine Beanstandung von Ruby Fires als begründet bewertet, ist Ruby Fires lediglich verpflichtet, die untauglichen Güter zu ersetzen und kann der Vertragspartner keinerlei Ansprüche auf Vergütung erheben.
10.5 Gemachte Beanstandungen entlassen den Vertragspartner in keiner Weise aus seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ruby Fires.
10.6 Die Rücksendung des Gelieferten kann ausschließlich nach Ruby Fires schriftlichen Zustimmung und zu von Ruby Fires genannten Bedingungen geschehen.
10.7 Wenn die Gegenpartei Waren zurücksendet ohne Artikel 10.6 zu berücksichtigen, bleiben die betreffenden Waren zur Verfügung und auf Risiko des Vertragspartners. Eventuelle Transport und Lagerkosten gehen zu seinen Lasten. Wenn sich herausstellt, dass nach Ermessen die zurückgeschickten Waren keine Mängel aufweisen oder andere Mängel als vom Vertragspartner genannt, gilt das oben Genannte uneingeschränkt.
Kosten für rückgesendete Waren mit (Transport) Schade usw. weil nicht in Original Verpackung verpackt/ oder sonst nicht in zureichende Verpackung verpackt, gehen zum Lasten vom Vertragspartner.
EIGENTUMSVORBEHALT
Artikel 11
11.1 Das Eigentumsrecht aller gelieferten Güter verbleibt bei Ruby Fires, solange der Vertragspartner den Forderungen bezüglich der gelieferten Güter, als Folge des Abkommens erbrachter Leistungen, Nichterfüllung des Abkommens durch den Vertragspartner, nicht oder nicht vollständig entsprochen hat.
11.2 Alle gelieferten Produkte gehen nach Zahlung der unter 11.1 genannten Forderungen in das Eigentum des Vertragspartners über, vorbehaltlich eines stillen Pfandrechtes über diese Produkte, als Sicherheit für alle sonstigen Forderungen, aus welchem Grunde auch immer, einschl. aller künftigen Forderungen gegenüber dem Vertragspartner. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Artikel erkennbar separat aufzubewahren, solange diese nicht in ihr Eigentum übergegangen sind.
11.3 Die Güter können vom Vertragspartner im Rahmen seiner normalen Betriebsführung weiterverkauft oder verwendet werden. Dem Vertragspartner ist nicht erlaubt, die Güter auf jegliche andere Weise zu veräußern oder zu belasten. Diese Güter dürfen insbesondere nicht mit einem (stillen) Pfandrecht zwecks Sicherheit von Forderungen Dritter belastet werden.
11.4 Bei Nichtzahlung von Forderungen, Zahlungsaussetzung, Beantragung von Zahlungsaufschub, Konkurs, Konkursverwaltung, Ableben oder Liquidation der Gegenpartei ist Ruby Fires jederzeit berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention den Vertrag ganz oder teilweise zu beenden und die bereits gelieferten Güter beim Vertragspartner oder seinem Nießbraucher wegzuholen/wegholen zu lassen, und zwar unvermindert Ruby Fires seines Rechts Vergütung für eventuellen Verlust oder Schaden zu fordern. In diesen Fällen ist jede Forderung, die Ruby Fires zu Lasten des Vertragspartners hat sofort und vollständig einforderbar. Die Kosten der Wegholung der Waren gehen zu Lasten des Vertragspartners.
11.5 Im Falle des Weiterverkaufs durch den Vertragspartner nicht oder nicht vollständig bezahlter Güter, belastet der Vertragspartner bereits jetzt für diesen Fall für Ruby Fires ein stilles Pfandrecht auf den aus diesem Weiterverkauf entstandenen Forderungen gegenüber diesem Käufer (dem zweiten Käufer), als Sicherheit über alles, was Ruby Fires vom Vertragspartner zu fordern hat, aus welchem Grunde auch, einschl. künftiger Forderungen gegenüber dem Vertragspartner.
11.6 Der Vertragspartner kann mit einem Dritten vereinbaren, dass dieser für ihn den Kaufpreis zahlt und dafür die Forderung gegen Ruby Fires übernimmt. Bei Zahlung durch einen Dritten, der die Forderung des Verkäufers übernimmt, verfällt der Eigentumsvorbehalt nicht.
11.7 Durch die Übernahme laut Abschnitt 6 liefert Ruby Fires das vorbehaltene Eigentum der Waren, für die der Dritten den Kaufpreis vergütet hat, an den übernehmenden Dritten. Für den Zeitpunkt der Übernahme erhält der Vertragspartner die beschriebenen Waren für den übernehmenden Dritten. Das auf den betreffenden Waren ruhende stille Pfandrecht aus Absatz 2 und Absatz 6 wird bei Zahlung des Dritten als auf den Dritten übertragen betrachtet.
11.8 Die Übernahme der Forderung und die Übergabe des vorbehaltenen Eigentums auf einen Dritten laut Absatz 6 und 7 verhindert nicht, dass Ruby Fires der Vertragspartner haftbar machen kann wenn Ruby Fires in irgendeiner Art und Weise bei der Einhaltung der zwischen dem Vertragspartner und Ruby Fires geschlossenen Vereinbarungen versagt.
ZAHLUNG
Artikel 12
12.1 Zahlung hat bei Erstlieferung per Vorauszahlung zu erfolgen, ohne jeglichen Rabatt oder Schuldausgleich, oder bei weitere Bestellungen mittels Überweisung auf ein von Ruby Fires genanntes Bank- oder Girokonto.
Das auf der Ruby Fires Bank-/Girokontoauszügen angegebenen Wertstellungsdatum ist ausschlaggebend und wird daher als Zahlungsdatum betrachtet.
12.2 Jede Zahlung des Vertragspartner dient an erster Stelle zur Begleichung der von ihm geschuldeten Zinsen, sowie der Ruby Fires entstandenen Eintreibungskosten und/oder Verwaltungskosten und wird danach mit der ältesten ausstehenden Forderung verrechnet.
12.3 Sollte der Vertragspartner:
a) Bankrott erklärt werden, Verzicht leisten, den Zahlungsaufschub beantragen, oder sein Eigentum wird zum Teil oder vollständig beschlagnahmt;
b) Verscheiden oder unter Vormundschaft gestellt werden;
c) Seinen kraft dem Gesetz oder infolge dieser Bedingungen entstandenen Verpflichtungen nicht nachkommen;
d) Versäumen, eine Rechnung oder einen Teil einer Rechnung innerhalb der entsprechenden Frist zu begleichen;
e) Seinen Betrieb oder einen wichtigen Teil davon einstellen oder übergeben wird, einschl. der Einlage seines Betriebs in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft, oder aber zur Änderung der Zielsetzungen seines Betriebs greift, hat Ruby Fires durch alleiniges Eintreten eines der o.g. Umstände das Recht, das Abkommen als fristlos aufgelöst zu erklären, ohne dass hierzu eine richterliche Intervention erforderlich wäre.
f) In jedem Falle wird dann alles, vom Vertragspartner Ruby Fires Geschuldete, fristlos und ohne Mitteilung oder Inverzugsetzung einklagbar, unverringert sonstigen Ansprüche auf Vergütung der Kosten, des Schadens und/oder der Zinsen. Gleichzeitig besitzt Ruby Fires in diesem Falle gemäss den Bestimmungen aus Artikel "Eigentumsvorbehalt" das Recht, das von Ruby Fires Gelieferte als Ruby Fires Eigentum zurückzuholen/ zurückholen zu lassen.
12.4 Wenn ein guter Grund besteht anzunehmen, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht pünktlich einhalten wird, ist der Vertragspartner verpflichtet erste Anfrage von Ruby Fires hin sofort ausreichende Sicherheiten in der von Ruby Fires gewünschten Form zu stellen und diese notfalls zur Einhaltung alle seiner Verpflichtungen zu ergänzen. Solange der Vertragspartner dies nicht erfüllt hat, ist Ruby Fires berechtigt die Einhaltung der Verpflichtungen auszusetzen.
12.5 Wenn der Vertragspartner einem Ersuchen aus Artikel 12 Absatz 4 nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer schriftlichen Mahnung Folge geleistet hat, ist Ruby Fires berechtigt den Vertrag zu beenden und werden alle Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners sofort einforderbar.
ZINSEN UND KOSTEN
Artikel 13
13.1 Wurde eine Zahlung nicht innerhalb der o.g. Frist ausgeführt, ist der Vertragspartner von Rechtswegen im Verzug und schuldet er vom Fälligkeitsdatum an über den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe von 1 1/2% pro angefangenem Monat.
13.2 Alle erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15% des vom Vertragspartner geschuldeten Betrags, einschl. der o.g. Zinsen (mit einem Mindestwert von Euro 100,=). Ebenso werden Bearbeitungskosten von 15,= pro Außenstände berechnet.
Im Falle von Stornierung von Lieferungen oder Arbeiten wird eine Vergütung von zumindest 30 % von der Gesamtsumme berechnet oder was anderenfalls mit dem Verkäufer schriftlich ist festgelegt .
14 ANWENDBARES RECHT
Artikel 14
14.1 Auf Ruby Fires gesamten Angebote, Abkommen und deren Ausführung trifft ausschließlich das niederländische Recht zu, einschl. Abschnitt 6.5.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ausschließlich dem Vertrag der Vereinigten Nationen bezüglich der internationalen Kaufverträge betreffende Mobilien (Wien, 11. April 1980; Trb 1981, 184; 1986, 61). Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Alkmaar ausschließlicher Gerichtsstand.
14.2 Der niederländische Text dieser Bedingungen ist verbindlich. Im Falle der Widersprüchlichkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen mit dem Gesetz, bleiben die übrigen uneingeschränkt gültig.
14.3 Bezüglich der Interpretation internationaler Handelstermini treffen die, von der Handelskammer in Paris (I.C.C.) zusammengestellten "Incoterms" zu.
15 STREITFRAGEN
Artikel 15
15.1 Alle Streitfragen werden vom in Ruby Fires Niederlassungsgebiet zuständigen Zivilrichter geschlichtet, insofern die gesetzlichen Bestimmungen dies erlauben.







